Satzung für Schlaglicht e.V.
Präambel
Kinder und Jugendliche sind auf vielfältige Weise von Diskriminierungen betroffen.
Der Schlaglicht e.V. hat es sich zur Aufgabe gemacht, Kinder und Jugendliche insbesondere durch Bildung und Aufklärung in ihrer Entwicklung zu eigenständigen, mündigen, selbstbewussten, emanzipierten und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu unterstützen.
Der Schlaglicht e.V. will die gesellschaftliche und demokratische Teilhabe von Kindern und Jugendlichen fördern und sie in ihrer Handlungsfähigkeit gegen Diskriminierung und Gewalt unterstützen.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Eintragung
- Der Verein führt den Namen Schlaglicht e.V. im folgenden “Verein” genannt.
- Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Berlin-Charlottenburg eingetragen.
§ 2 Zweckbestimmung
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, Bildung, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur, die Förderung der Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden.
Insbesondere sollen diese Ziele verwirklicht werden durch
a. die Durchführung von Workshops, Seminaren, medienpädagogischen und sonstigen Veranstaltungen der politischen und historisch-politischen Bildung für Kinder und Jugendliche, Lehrkräfte sowie Multiplikator_innen
b. Kooperation mit anderen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe zur Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, die von Gewalt, geschlechtsspezifischer, rassistischer oder sonstiger Diskriminierung betroffen sind.
c. die Wahrnehmung von Kontakten zu öffentlichen und privaten Einrichtungen und Verbänden sowie die Vernetzung mit gleichgerichteten Bestrebungen, sofern es sich um gemeinnützige Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt.
d. die Durchführung interkultureller Veranstaltungen wie z.B. Lesungen, Ausstellungen, Filmvorführungen und andere auf kulturellen Austausch gerichteter Veranstaltungen, sollen die Bereitschaft zu einer internationalen Gesinnung fördern.
e. die Erstellung von Informations- und Lehrmedien zur Unterstützung gesellschaftlicher Teilhabe und zur staatsbürgerlichen Bildung.
f. die Beteiligung am wissenschaftlichen Austausch, insbesondere durch die Durchführung von Forschungsprojekten v.a. im Bereich der Bildungswissenschaft und Publikationen. Sämtliche Forschungsergebnisse werden zeitnah veröffentlicht.
2. Diese satzungsgemäßen Zwecke werden finanziert durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse öffentlicher und privater Institutionen und Körperschaften.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 5 Beginn/ Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag für eine Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Verein ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem_der Antragsteller_in mitzuteilen.
2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
3. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Um den individuellen wirtschaftlichen Verhältnissen der Mitglieder Rechnung zu tragen, legt jedes Mitglied die Höhe seines Mitgliedsbeitrags nach eigenem Ermessen fest.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
– die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
– Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
– Entlastung des Vorstands,
– den Vorstand zu wählen,
– über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins mindestens einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt 21 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
4. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch eine_n Vertreter_in des Vorstands oder eine_n von der Mitgliederversammlung gewählte_n Versammlungsleiter_in.
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt. Das Protokoll kann spätestens nach 14 Tagen von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 2/3 aller Mitglieder anwesend sind. Bei festgestellter Beschlussunfähigkeit findet automatisch eine Woche später erneut eine Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung statt. Diese ist in jedem Fall beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
4. Folgende Beschlüsse des Vereins erfordern eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder:
– Änderungen der Satzung
– Auflösung des Vereins
– Ausschluss und Aufnahme von Mitgliedern
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Er wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt und bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
2. Wenn ein oder mehrere Vorstandsmitglieder zurücktreten oder (frühzeitig) abgewählt werden, bleiben sie bis zur gültigen Wahl von Nachfolger_innen und der satzungsgemäßen Besetzung des Vorstandes im Amt.
3. Jedes Vorstandsmitglied ist jeweils allein berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB zu vertreten.
4. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe oder der Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.
2. Als Liquidator_innen werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
§ 12 Streitfälle
1. Streitfälle innerhalb des Vereins sollen grundsätzlich einvernehmlich gelöst werden. Hierfür ist ggf. eine Mediation durchzuführen. Ist eine einvernehmliche Lösung nicht möglich, gilt das schiedsgerichtliche Verfahren gemäß der Zivilen Prozessordnung (ZPO) als bindend für alle Mitglieder. Der Rechtsweg ist in sofern ausgeschlossen.
2. Die Mitgliederversammlung kann eine Schiedsordnung erlassen.
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB wird versichert.
Berlin, 04.07.2021